15 einer unbefristeten und zinsfreien Darlehensgewährung auszugehen. Den Akten kann sodann auch keine allfällige Bestellung von Sicherheiten entnommen werden. 13.6 Beweisergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer als erstellt, dass die D.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens durch den Beschuldigten nicht operativ tätig wurde und der Beschuldigte Alleinaktionär der D.________ AG war.