___ AG und dem Beschuldigten können den objektiven Beweismitteln diesbezüglich keine Erkenntnisse entnommen werden. Der Beschuldigte deponierte hingegen auf Frage, zu welchen Konditionen das Aktionärsdarlehen gewährt worden sei: «Null Zinse, Rückzahlung wann immer ich möchte» (pag. 177 Z. 181 ff.). Gestützt auf die Aussage des Beschuldigten und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sich in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär das Aktionärsdarlehen gewährte und die Rückzahlung im Januar und März 2020 überdies ohne Zinsen erfolgte, ist entsprechend von