In seiner Gesamtheit betrachtet spricht das Vorgehen des Beschuldigten (Gründungsdarlehen durch die Mutter, Auszahlung eines Aktionärsdarlehen der D.________ AG zur Rückzahlung des Darlehens, tranchenweise Rückzahlung des bezogenen Aktionärsdarlehens erst Monate später und erneute Bargeldbezüge vom Geschäftskonto der D.________ AG vor der vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens) mit Blick auf die Rückzahlung des Aktionärsdarlehens für eine zum damaligen Zeitpunkt getrübte Bonität des Beschuldigten.