169 Z. 387 ff.). Er liess sich somit von einer noch nicht operativen Gesellschaft ein Salär auszahlen, was grundsätzlich fragwürdig erscheint. Die vorgenommenen Bargeldbezüge implizieren nach Ansicht der Kammer, dass der Beschuldigte dringend flüssige Mittel benötigte und sich dafür erneut am Grundkapital der D.________ AG bediente. In seiner Gesamtheit betrachtet spricht das Vorgehen des Beschuldigten (Gründungsdarlehen durch die Mutter, Auszahlung eines Aktionärsdarlehen der D.