Weder bezahlte der Beschuldigten somit der Gesellschaft das Aktionärsdarlehen durch eine einmalige Zahlung zeitnah zurück, noch beliess er das zurückgezahlte Kapital in der Gesellschaft. Vielmehr benützte der Beschuldigte die noch nicht operativ tätig gewordene Gesellschaft, indem er von ihrem Geschäftskonto bei der SB Saanen Bank AG mehrere Bargeldbeträge tätigte. Der Beschuldigte erklärte auf Frage, für was er dieses Geld benötigte habe, dieses Geld sei als Salär deklariert, er wisse aber nicht mehr, wofür er dieses genau gebraucht habe (pag. 169 Z. 387 ff.).