Wären genügende Barmittel vorhanden gewesen, hätte die Rückzahlung sofort und nicht in Tranchen erfolgen können. Noch vor der vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens bediente sich der Beschuldigte sodann erneut am Grundkapital der D.________ AG und bezog mehrere Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 30'080.00 von deren Geschäftskonto (pag. 244). Weder bezahlte der Beschuldigten somit der Gesellschaft das Aktionärsdarlehen durch eine einmalige Zahlung zeitnah zurück, noch beliess er das zurückgezahlte Kapital in der Gesellschaft.