178 Z. 215 ff.). Weiter sprechen auch seine direkten Handlungen nach der Gesellschaftsgründung gegen die Annahme ungetrübter Bonität. Unbestrittenermassen zahlte er seiner Mutter das Darlehen nicht von seinem eigenen Geld zurück, sondern liess sich von der D.________ AG dafür ein Aktionärsdarlehen auszahlen. Dieses Aktionärsdarlehen wurde vom Beschuldigten erst nach mehreren Monaten in zwei Tranchen zurückgezahlt (pag. 244). Wären genügende Barmittel vorhanden gewesen, hätte die Rückzahlung sofort und nicht in Tranchen erfolgen können.