Aus den Steuerunterlagen des Beschuldigten aus dem Jahr 2019 geht zwar ein Einkommen von CHF 220'000.00 sowie ein Vermögen von CHF 3'500'000.00 hervor (pag. 392 f.), dabei handelt es sich jedoch um eine Ermessensveranlagung, weshalb daraus nicht ohne Weiteres auf eine ungetrübte Bonität des Beschuldigten geschlossen werden kann. Weiter ist auch die steuerliche Selbstdeklaration des Jahres 2021 des Beschuldigten mit Vorsicht zu geniessen, zumal er nur zwei Jahre zuvor noch nach Ermessen veranlagt wurde und für das Jahr 2020 überhaupt keine steuerlichen Unterlagen vorliegen (pag.