Entsprechend erachtet es die Kammer als erstellt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die D.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des von ihr gewährten Aktionärsdarlehens operativ tätig wurde. Indessen geht aus den erwähnten Kontounterlagen (Kontoauszug bei der SB Saanen Bank AG sowie dem Kontoblatt für das Jahr 2020) der D.________ AG hervor, dass der Beschuldigte Privatbezüge vom Geschäftskonto tätigte und insofern die Firmenstruktur benützte.