207 Z. 121 ff.). Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die objektiven Beweismittel und die diskutierten Aussagen übereinstimmen mit der Darstellung des Beschuldigten, der eine operative Geschäftstätigkeit der D.________ AG zwischen der Darlehensrückzahlung an seine Mutter per 13. Juni 2019 und der vollständigen Rückzahlung des im Anschluss gewährten Aktionärsdarlehens vom 11. März 2020 konstant verneinte. Entsprechend erachtet es die Kammer als erstellt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die D.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des von ihr gewährten Aktionärsdarlehens operativ tätig wurde.