440 ff.). Auch die polizeiliche Einvernahme vom 3. Februar 2021 des Treuhandexperten H.________ der L.________ AG, welcher den Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Firmenbeteiligungen beriet, weist darauf hin, dass die D.________ AG bis dahin operativ nicht tätig war: Es wurde bis dahin kein Umsatz generiert (pag. 206 Z. 89); weiter bestand per Ende 2019 ein «ganz kleiner Verlust» (pag. 206 Z. 94 f.);