Die Firma I.________ AG hat das Exklusivrecht auf die Lizenz» (pag. 188 Z. 261 ff.), was – im Gegensatz zur vorbemerkenden Äusserung in der Strafanzeige – nahelegt, dass die erwähnte Lizenz nicht auf die D.________ AG übertragen wurde und die dort erwähnte Konkurrenzierung eher eine vage Vermutung als eine nachgewiesene Tatsache darstellte. Entsprechend ging den auch die regionale Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 29. April 2022 davon aus, dass J.________ lediglich befürchte, der Beschuldigte habe vor, Kundendaten der I.________ AG in die D.________ AG zu übertragen (pag. 444). Schliesslich gab J.________ an, weder den Internetauftritt der D.__