__ AG weder erneut erwähnt noch belegt. Auch in seiner späteren polizeilichen Einvernahme erwähnte J.________ weder eine konkrete operative Tätigkeit der erwähnten Unternehmung, sondern führte vielmehr aus, aufgrund des späteren identischen Zwecks der beiden Firmen habe er dann verstanden, dass es «wohl [die Absicht des Beschuldigten] war, seine Aktivitäten auf diese neue Firma zu leiten und dies zu seinen Gunsten. Es gibt einen Lizenzvertrag rund um Gstaad und es können nicht zwei Firmen dort für den selben Lizenzgeber tätig sein. Die Firma I.________ AG hat das Exklusivrecht auf die Lizenz» (pag.