169 Z. 387 ff.). Der Beschuldigte führte sodann in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. Juni 2023 erneut aus, dass die D.________ AG keine aktive Gesellschaft gewesen sei und daher auch keine Verbindlichkeiten eingegangen oder im Geschäftsverkehr aufgetreten sei (pag. 601 f.). Im Zusammenhang mit der erwähnten Erklärung des Beschuldigten, die D.________ AG sei nur als Sicherheit gegründet worden für den Fall, dass es mit der I.________ AG nicht funktionieren würde, ist sodann auf die Strafanzeige von J.________ gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung einzugehen, die am Anfang des vorliegenden Strafverfahrens steht (pag.