tionieren würde (pag. 165 Z. 151 ff.). An dieser Aussage hielt der Beschuldigte auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme fest, führte jedoch ergänzend aus, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung keinerlei Kapital benötigt habe und weder Angestellte noch Aktivitäten gehabt habe (pag. 176 Z. 126). Auf direkte Frage zu den nach der Einzahlung über CHF 80'000.00 getätigten Bargeldbezügen führte er aus, dass dies sein Geld und als Salär deklariert sei, er aber im Detail nicht sagen könne, für was er das benötigt habe (pag. 169 Z. 387 ff.).