__ AG, vielmehr dürfte es sich dabei um Privatbezüge des Beschuldigten handeln, die am Ende des Geschäftsjahrs im Wesentlichen wieder ausgeglichen wurden. Das Geschäftskonto weist mithin nicht darauf hin, dass tatsächlich eine operative Geschäftstätigkeit der D.________ AG anzunehmen wäre. Die hiervor dargelegten Erkenntnisse decken sich sodann auch mit den Aussagen des Beschuldigten. Bereits anlässlich der Ersteinvernahme vom 11. Januar 2021 führte er (mehrfach) aus, die D.________ AG sei keine aktive Gesellschaft und daher auch nicht geschäftstätig (pag. 163 Z. 84 und 94; pag. 165 Z. 165). Sie sei nur zur Sicherheit gegründet worden für den Fall, wenn es mit der I.________ AG nicht funk-