Seine Begründung für die umgehende Rückzahlung vermochte die Kammer nicht zu überzeugen, da sich der Beschuldigte diesbezüglich in widersprüchlichen Aussagen verstrickte und auch die objektiven Beweismittel ein anderes und schlüssiges Bild aufzeigen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt somit vor dem Hintergrund des engen zeitlichen Zusammenhangs sowie der wenig glaubhaften Aussagen keine Zweifel daran, dass ihm bereits im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung bewusst war, dass er das Darlehen umgehend zurückzahlen würde. 13.3 Operative Tätigkeit der D.________ AG Im edierten Auszug des Kontoauszug der D.___