Die zu den Beweisfragen relevanten Aussagen des Beschuldigten wirken nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft und es kann folglich nicht auf sie abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur einen Tag, nachdem er erstmals über das Gründungskapital von CHF 100'000.00 verfügen konnte, die Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter veranlasste. Seine Begründung für die umgehende Rückzahlung vermochte die Kammer nicht zu überzeugen, da sich der Beschuldigte diesbezüglich in widersprüchlichen Aussagen verstrickte und auch die objektiven Beweismittel ein anderes und schlüssiges Bild aufzeigen.