Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, ihm sei erst nach der Gründung der D.________ AG klargeworden, dass er diese noch nicht aktiv brauchen werde, widersprüchlich und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter stehen auch seine Aussagen hinsichtlich der vereinbarten Darlehensmodalitäten zueinander im Widerspruch. Einerseits sagte er aus, dass er das von seiner Mutter erhaltene Darlehen jederzeit hätte zurückzahlen können, andererseits habe er das Darlehen aber sogleich zurückerstattet, weil er seiner Mutter eben gerade kein Geld habe schulden wollen.