Es ist aktenkundig, dass die von ihm dargelegte Lösung, wonach er Alleinaktionär der I.________ AG geworden sei, deutlich später als die Gründung der D.________ AG erfolgte. Der Beschuldigte selbst führte im Vorverfahren aus, dass er (erst) im Frühjahr 2021 Alleinaktionär der I.________ AG geworden sei (vgl. Eingabe vom 1. November 2021, pag. 230). Folglich konnte die von ihm präsentierte Lösung weder im Gründungszeitpunkt der D.________ AG noch im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bereits eingetreten sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, ihm sei erst nach der Gründung der D.______