544), lässt der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung, der Freigabe des Gründungskapitals und der Rückzahlung des Darlehens nur wenig Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte nicht bereits im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung wusste, dass er das Darlehen umgehend zurückzahlen würde. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Aussagen des Beschuldigten die aus den objektiven Beweismitteln gewonnenen Erkenntnisse nicht in relevanter Weise in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 161 ff., 172 ff. und 493 ff.). Er führte anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach aus, die D.________ AG sei le-