Der Beschuldigte hat somit nur einen Tag, nachdem er über das Gründungskapital der Gesellschaft erstmals verfügen konnte, die Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter veranlasst. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 544), lässt der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung, der Freigabe des Gründungskapitals und der Rückzahlung des Darlehens nur wenig Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte nicht bereits im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung wusste, dass er das Darlehen umgehend zurückzahlen würde.