9 somit über den Betrag von CHF 100'000.00 frei verfügen. Bereits am darauffolgenden Tag veranlasste er die Rückzahlung der CHF 100'000.00 an seine Mutter; die Ausführung der Transaktion erfolgte schliesslich am 13. Juni 2019 (pag. 244). An der Korrektheit der dargelegten objektiven Beweismittel bestehen keine Zweifel, weshalb vollumfänglich auf sie abgestellt werden kann. Der Beschuldigte hat somit nur einen Tag, nachdem er über das Gründungskapital der Gesellschaft erstmals verfügen konnte, die Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter veranlasst.