Auch wenn der Beschuldigte gemäss Art. 633 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) theoretisch ab der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister hätte über das Gründungskapital verfügen können, so fiel im vorliegenden Fall die faktische Freigabe am 11. Juni 2019, da an diesem Tag sowohl die Mitteilung über die Eintragung durch den Notar an die Bank sowie die Eröffnung des Geschäftskontos der D.________ AG erfolgte. Ab dem 11. Juni 2019 konnte der Beschuldigte