13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung als auch für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Beiden Delikten liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zu Grunde, weshalb sich eine gemeinsame Beweiswürdigung vorliegend aufdrängt. 13.2 Darlehensrückzahlung Die der Kammer vorliegenden objektiven Beweismittel legen den zeitlichen Ablauf von der Darlehensgebung durch die Mutter, über die Gründung der D.________ AG bis zur Darlehensrückzahlung an die Mutter des Beschuldigten lückenlos dar.