Das steuerbare Vermögen des Beschuldigten habe im Jahr 2019 rund CHF 3'500'000.00 betragen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2021 habe der Beschuldigte zudem glaubhaft angegeben, dass er das ihm von der Gesellschaft gewährte Aktionärsdarlehen umgehend hätte zurückzahlen können, wenn die Aktiengesellschaft flüssige Mittel benötigt hätte. Eine ungenügende Liquidität lasse sich somit entgegen der Vorinstanz den Akten nicht entnehmen (pag. 603 Rz. 19).