8 Weiter moniert die Verteidigung, die Vorinstanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf die Frage der Liquidität des Beschuldigten eingegangen, habe diese im Rahmen der materiellrechtlichen Subsumtion aber wiederholt in Frage gestellt. Diese Würdigung der Beweismittel werde bestritten und lasse sich nicht mit den Erkenntnissen aus dem staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren vereinbaren. Das steuerbare Vermögen des Beschuldigten habe im Jahr 2019 rund CHF 3'500'000.00 betragen.