Die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten würden ein anderes Beweisergebnis als wesentlich wahrscheinlicher erscheinen lassen, als dasjenige, zu welchem die Vorinstanz gelangt sei. Dadurch, dass die Vorinstanz allein gestützt auf das Indiz der zeitlichen Komponente als erstellt erachte, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung mit der baldigen Darlehensrückzahlung gerechnet habe, verletze die Vorinstanz Art. 10 Abs. 3 StPO und damit den Grundsatz von in dubio pro reo (pag. 603 Rz. 18).