Allein aufgrund dieser Erkenntnis habe sich der Beschuldigte dazu entschieden, das Darlehen seiner Mutter zurückzuzahlen (pag. 602 Rz. 17). Die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten würden ein anderes Beweisergebnis als wesentlich wahrscheinlicher erscheinen lassen, als dasjenige, zu welchem die Vorinstanz gelangt sei.