601 f. Rz. 12). Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe sich betreffend den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung in ihrer Beweiswürdigung nicht detailliert mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei insbesondere aufgrund des Fehlens gegenteiliger Hinweise auszugehen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, die D.________ AG sei einzig und allein für den Fall gegründet worden, dass die I.________ AG infolge sich scheidender Gesellschafter nicht mehr wie gewünscht hätte operieren können.