12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die D.________ AG zu keinem Zeitpunkt aktiv geworden, d.h. keine Verpflichtungen eingegangen oder – abgesehen von der Bank, bei welcher sie ihr Aktienkapitalskonto gehabt habe – Dritten gegenüber aufgetreten sei. Sie habe stets lediglich den Berufungsführer als Alleinaktionär und einzigen Verwaltungsrat gehabt (pag. 601 f. Rz. 12).