Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung beweismässig zu folgendem Ergebnis (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 545): Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Ausführungen erstellt, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 29.04.2022 aufgeführt (pag. 447 f.) zugetragen hat. Mithin hat der Beschuldigte die Gründung der D.________ AG (zuvor E.________ AG) am 29.05.2019 durch den Notar F.________ öffentlich beurkunden lassen, wobei er das zur Gesellschaftsgründung erforderliche Aktienkapital von seiner Mutter, G.________, als Darlehen aufgenommen hat.