Damit täuschte der Beschuldigte den Notar über die beabsichtigte Verwendung des Gründungskapitals sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft darüber. In Übereinstimmung mit dem Strafbefehl ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung rechnete und er die unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf genommen hat. Mit der 7 öffentlichen Urkunde des Gründungsakts erwirkte der Beschuldigte eine unwahre öffentliche Urkunde, gestützt auf die ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgte.