Die entsprechende Belastung erfolgte per 13.06.2019. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gründung und der Gewährung des Aktionärsdarlehens muss in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsakts zumindest mit der Möglichkeit rechnete, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen (um die Schulden bei seiner Mutter zurückzuzahlen). Damit täuschte der Beschuldigte den Notar über die beabsichtigte Verwendung des Gründungskapitals sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft darüber.