darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 536 ff.). 10.4 Zu den objektiven Beweismitteln ist präzisierend und ergänzend Folgendes festzuhalten: Dem Darlehensvertrag vom 28. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschuldigten ihm ein Darlehen über die Summe von CHF 100'000.00 (Darlehenszins 0 %) gewährte. Ein Rückzahlungsdatum geht aus dem schriftlichen Darlehensvertrag nicht hervor (pag. 247). Gemäss Einzahlungsbescheinigung wurde am 28. Mai 2019 ein Betrag von CHF 100'000.00 auf dem Sperrkonto bzw. Liberierungskonto mit der Nr. .________ zu Gunsten der D.