__ AG vom 11. Juni 2019 (pag. 247)  Steuerunterlagen des Beschuldigten aus den Jahren 2019 (pag. 387 ff.) und 2021 (pag. 632 ff.) 10.2 Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 161 ff., 172 ff. und 493 ff.) sowie die Aussagen von H.________, Treuhänder des Beschuldigten, vor (pag. 204 ff.). 10.3 Die Vorinstanz hat diese objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, soweit hier interessierend grundsätzlich zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 9 ff.