__ AG gewährte Aktionärsdarlehen jederzeit zurückzuerstatten (pag. 603 Rz. 19 f.). Nach Ansicht der Verteidigung sei sodann ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt festzuhalten, dass die D.________ AG zu keinem Zeitpunkt aktiv geworden sei, d.h. keine Verpflichtungen eingegangen oder gegenüber Dritten aufgetreten sei (pag. 601 f. Rz. 12 f.).