Auf Sachverhaltsebene bestreitet die Verteidigung einzig, der Beschuldigte habe entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen und dem angeklagten Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsaktes zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen um schuldenfrei zu sein. Es wird ausserdem die vorinstanzliche, nicht im Strafbefehl enthaltene, Annahme bestritten, der Beschuldigte sei nicht liquide genug gewesen, um das ihm von der D.________ AG gewährte Aktionärsdarlehen jederzeit zurückzuerstatten (pag.