Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte nebst seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat auch stets Alleinaktionär der D.________ AG war. Auf Sachverhaltsebene bestreitet die Verteidigung einzig, der Beschuldigte habe entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen und dem angeklagten Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsaktes zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen um schuldenfrei zu sein.