__ AG gewährte und die Rückzahlung des Darlehens vom Geschäftskonto der D.________ AG an seine Mutter veranlasste. Es ist sodann nicht bestritten, dass der Beschuldigte durch diese Handlung der D.________ AG das ursprüngliche Gründungskapital entzog und bis zu den Einzahlungen vom 23. Januar 2020 in der Höhe von CHF 80'000.00 und 11. März 2020 in der Höhe von CHF 20'000.00 auf das Geschäftskonto der D.________ AG durch eine Forderung der Gesellschaft in der Höhe von CHF 100'000.00 ersetzte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte nebst seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat auch stets Alleinaktionär der D.________ AG war.