öffentlich beurkundet wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2019 von seiner Mutter ein Darlehen über CHF 100'000.00 als Gründungskapital erhielt, um die Aktien der neu gegründeten Aktiengesellschaft vollständig zu liberieren und der Beschuldigte sich im Anschluss an die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und nach Freigabe des Gründungskapitals in seiner Funktion als Verwaltungsrat selbst ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 durch die D.________ AG gewährte und die Rückzahlung des Darlehens vom Geschäftskonto der D.________ AG an seine Mutter veranlasste.