9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der den vorinstanzlichen Schuldsprüchen zu Grunde liegende Sachverhalt weitgehend unbestritten ist. Der Beschuldigte stellt hingegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz vollumfänglich in Frage. Wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 535) ist vor oberer Instanz nach wie vor unbestritten, dass der Beschuldigte mit Statuten vom 29. Mai 2019 die D.________ AG gründete und die Gründung von Notar F.________ öffentlich beurkundet wurde.