Der Beschuldigte habe diesen vorübergehenden Vermögensschaden wissentlich und willentlich herbeigeführt. Er verfüge über einen Bachelor in business administration und sei bei der Gründung der 4 D.________ AG vom Notar wie auch vom Buchhalter beraten worden. Der Beschuldigte habe somit von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst und habe diese zumindest in Kauf genommen.