Der Beschuldigte habe somit mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung gerechnet und habe die unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf genommen. Mit der öffentlichen Urkunde des Gründungsakts habe der Beschuldigte eine unwahre öffentliche Urkunde erwirkt, gestützt auf die ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgt sei. lit. b): Als einziger Verwaltungsrat der D.________ AG habe der Beschuldigte mit dem sich selber gewährten Aktionärsdarlehen der Gesellschaft das für ihn fremde Grundkapital vollständig entzogen. Durch dieses sorgfalts- und treuepflichtwidrige Vorgehen sei der D.____