Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsakts in der Absicht, schuldenfrei zu sein, zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen und habe den Notar somit über die beabsichtigte Verwendung des Gründungskapitals sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft darüber getäuscht. Der Beschuldigte habe somit mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung gerechnet und habe die unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf genommen.