___ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 100’000.00 gewährt und die Rückzahlung des gesamten Liberierungskapitals direkt an G.________ veranlasst. Die entsprechende Belastung sei per 13. Juni 2019 erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsakts in der Absicht, schuldenfrei zu sein, zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen und habe den Notar somit über die beabsichtigte Verwendung des Gründungskapitals sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft darüber getäuscht.