6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.