3. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die ihm im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin C.________ auszurichten. 4. Für das oberinstanzliche Verfahren seien die Gerichtskosten dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen.