2 nicht erstellt werden konnte (pag. 619 f.), wurde der Beschuldigte von der Verfahrensleitung durch Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, innert Frist Auskunft über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (pag. 622 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung kam der Beschuldigte der Aufforderung nach (pag. 625 und 627 f.). Mit Eingabe vom 3. November 2023 (pag. 629 ff.) reichte er folgende Unterlagen ein: Die Steuererklärung 2021 (pag. 632 ff.), seinen Lohnausweis 2022 (pag. 656) und den Lohnausweis seiner Ehefrau 2022 (pag. 657).