406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 590 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 596 f.) reichte die Verteidigung am 23. Juni 2023 die Berufungsbegründung ein (pag. 598 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. August 2023; pag. 614 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anstelle des Leumundsberichts, der aufgrund der Ferienabwesenheit des Beschuldigten